AGB

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§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit Lena Schwungfeld, Inhaberin der Sattlerei Schwungfeld, Mautner-Markhof-Straße 4/1B/29; 2320 Schwechat (im Folgenden: Auftragnehmer), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Auftragnehmerin, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Für die Leistungen der Auftragnehmerin werden Kosten entsprechend der Preisliste (abrufbar unter www.sattlerei-schwungfeld.at/leistungen&preise/preisliste ) verrechnet. Jede Leistung der Auftragnehmerin ist mit Kostenfolgen verbunden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Auftraggebern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

§ 2 Angebot und Kostenvoranschlag

§ 2.1 Angebot
Die Auftragnehmerin bindet sich 7 Tage ab Ausstellungsdatum an Ihre Angebote gegenüber Abwesenden. Eine Annahme muss innerhalb von 7 Tagen bei der Auftragnehmerin einlangen. Sollte innerhalb der Frist keine Annahme erfolgen, so gilt das Angebot als erloschen.

§ 2.2 Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird auf Anfrage von der Auftragnehmerin nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

§ 3 Sättel
Sattelanpassungen erfolgen immer aufgrund einer Momentaufnahme. Eine Anpassung mit unterschiedlichen Unterlagen, unter anderem Lammfell (mit und ohne Einlagen), kann aus diversen Gründen die sachgerechteste Lösung darstellen. Aufgrund von Training, Wachstum und Fütterung unterliegt der Pferdekörper konstantem Wandel. Aufgrund der stetigen Entwicklung des Pferdekörpers sind regelmäßige Nachkontrollen – alle drei bis sechs Monate – notwendig. Im Falle eines Reitunfalles oder eines Fallenlassens des Sattels ist eine sofortige Nachkontrolle notwendig.
Sowohl bei Neusätteln als auch bei Auf-/Neupolsterungen kommt es zu einem Setzen der Kissenfüllung nach vier bis zehn Wochen, welches eine Nachkontrolle der Passform und gegebenenfalls Ausbesserung erfordert.

§ 4 Termine
Die rechtzeitige Vereinbarung von Terminen obliegt dem Auftraggeber. Eine (auch nur teilweise) Terminstornierung muss bei sonstiger Verrechnung zumindest 48h vor Beginn des Termins per E-Mail erfolgen.
Termine finden am Ort des Stalles statt, den der Auftraggeber als Einstelladresse des Pferdes Bekannt gegeben hat. Insbesondere bei großen Stallungen ist der genaue Standort des Pferdes anzugeben und hat der Auftraggeber telefonisch erreichbar zu sein.
Pünktlich zu dem Termin hat das Pferd bereits sauber auf dem Putzplatz oder in der Stallgasse zu stehen. Sämtliche Anpassungen können nur bei angemessenem Allgemeinzustand des Pferdes vorgenommen werden.
Der Auftraggeber hat für die Vollständigkeit der Ausrüstung Sorge zu tragen. Sollte aufgrund des Fehlens von Ausrüstungsgegenständen wie zum Beispiel Steigbügel inklusive Riemen und Sattelgurt der Termin nicht wie geplant stattfinden können, hat der Auftraggeber dennoch die vollen Kosten für den geplanten Termin zu tragen.
Da die sorgfältige Beratung nicht in einen engen Zeitrahmen gepresst werden kann und es auch auf der Anfahrt zu Verzögerungen kommen kann, kann ein pünktliches Erscheinen der Auftragnehmerin nicht immer gewährleistet werden. Dies stellt weder einen Grund für eine Gutschrift noch für einen Rabatt oder Storno dar, sofern die Auftragnehmerin den Termin binnen 4 Stunden vom ursprünglich vereinbarten Termin beginnen kann.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der Auftragnehmerin sind in EURO inkl USt angegeben.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste (http://www.sattlerei-schwungfeld.at/leistungen&preise/preisliste ). Die Preisliste gilt bis auf Widerruf.
In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem vereinbarten Preis zu tragen.
Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen wird der gesamte ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. 
Eine Vorauszahlung kann von der Auftragnehmerin jederzeit und ohne Angebe von Gründen verlangt werden.
Zahlungsverzug: Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % pa. Die Auftragnehmerin behält sich weiters vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.


§ 6 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen Eigentum der Auftragnehmerin. Im Fall auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers abzuholen.
Die Auftragnehmerin behält sich weiters das Recht vor, nach dem Ablauf von 14 Tagen ab Eintritt des Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gilt eine Konventionalstrafe von 20% des Rechnungsbetrages inkl USt als vereinbart.

§ 7 Abnahme und Teillieferung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

§ 8 Verzug

§ 8.1 Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von der Auftragnehmerin nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Auftraggeber.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest zweiwöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil,
bezüglich dessen Verzug vorliegt.

§ 8.2 Annahmeverzug
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert, wofür die Auftragnehmerin eine Lagergebühr von EUR 10,-- pro angefangener Kalenderwoche in Rechnung stellt. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, auf Vertragserfüllung zu bestehen. 
Im Falle des Annahmeverzuges kommen dieselben Folgen wie im Falle des Zahlungsverzuges gemäß §6 zur Anwendung.

§ 10 Schadenersatz und Haftung
Zum Schadenersatz ist die Auftragnehmerin in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin ausschließlich für Personenschäden.
Für durch unsachgemäße Nutzung und/oder Lagerung entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen. Für entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Auftragnehmerin nicht.
Sollte entgegen der fachlichen Empfehlung der Auftragnehmerin eine – auch nur teilweise – Auftragserteilung erfolgen oder unterbleiben, kann für die Abweichung von der Empfehlung keine Haftung übernommen werden.

§ 11 Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 11.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin vereinbart.

§ 11.2 Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Weitere Bestimmungen

§ 12.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

§ 12.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 12.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Auftragnehmerin mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
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